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Einkommensteuer-Nachzahlungsrechner

Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Steuernachzahlung oder -erstattung auf Basis der Lohnsteuerbescheinigung — für 2024, 2025 und 2026.

Veranlagungsjahr:
Veranlagungsart:
Testsystem — keine produktiven Daten eingeben
Dieser Rechner befindet sich derzeit in der Testphase. Berechnungsergebnisse wurden noch nicht abschließend geprüft und sind nicht für steuerliche Zwecke geeignet.
Woher kommen die Zahlen?  Tragen Sie die Beträge direkt aus der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers ein. Die Zeile X-Angaben beziehen sich auf die Zeilennummern der offiziellen Bescheinigung. Bei Zusammenveranlagung beide Spalten ausfüllen — die Veranlagungsart wird auch automatisch umgestellt, sobald Sie in Spalte B einen Bruttolohn eintragen.
Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung
Feld Steuerpflichtiger A Steuerpflichtiger B
Einkünfte
BruttoarbeitslohnZeile 3
Werbungskosten
WerbungskostenMindestens AN-Pauschbetrag · Standard 1.230 €
Sozialversicherungsbeiträge (Sonderausgaben)
Rentenversicherung · ArbeitnehmeranteilZeile 22
Rentenversicherung · ArbeitgeberanteilZeile 23
Arbeitslosenversicherung · ArbeitnehmeranteilZeile 24
Krankenversicherung · ArbeitnehmeranteilZeile 25
Pflegeversicherung · ArbeitnehmeranteilZeile 26
Einbehaltene Lohnsteuer
Einbehaltene LohnsteuerZeile 4

Gemeinsame Angaben

Bereits geleistete Vorauszahlungen — nicht die Lohnsteuer

Steuerpflichtiger A
Steuerpflichtiger B
Berechnungsergebnis  
Position Steuerpflichtiger A Steuerpflichtiger B Gesamt
Zu versteuerndes Einkommen
Bruttoarbeitslohn
– Werbungskosten
– Vorsorgeaufwendungen (SV)
– Spenden
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)
Steuerberechnung
Einkommensteuer (§ 32a EStG)
Solidaritätszuschlag
= Gesamte Steuerbelastung
Vorauszahlungen & Festsetzung
– Einbehaltene Lohnsteuer (Zeile 4)
– Geleistete ESt-Vorauszahlungen
= Nachzahlung / Erstattung
Voraussichtliche Nachzahlung
0,00 €
Hinweis zur Berechnungsgenauigkeit: Diese Berechnung ist eine vereinfachte Schätzung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Nicht berücksichtigt: Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Progressionsvorbehalt (z. B. Kurzarbeitergeld), Entlastungsbetrag Alleinerziehende, Sonderausgaben-Höchstbeträge (§ 10 EStG), Kapitalerträge, Einkünfte aus V&V sowie steuerliche Besonderheiten der Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Kirchensteuer-Kappung und Mindestbetrag sind nicht eingerechnet.